Neues Wärmegesetz

Baden-Württemberg macht Ernst

Von Thomas Schulze · 2015

 Ein Solarpanel auf einem Dach. Das neue Wärmegesetz stellt Hauseigentümer vor neue Herausforderungen

Am 1. Juli 2015 hat Stuttgart das novellierte Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Kraft gesetzt. Damit steigt in dem Bundesland der vom Gesetzgeber geforderte Anteil für erneuerbare Wärme von 10 auf 15 Prozent. Hauseigentümer haben eine ganze Reihe von Optionen, um das Gesetz zu erfüllen, wenn sie einen alten oder kaputten Heizkessel austauschen.

Baden-Württemberg setzt Zeichen. Mit seinem novellierten Erneuerbare-Wärme-Gesetz, das seit dem 1. Juli 2015 in Kraft ist, verschärft das Land die Umweltauflagen für Immobilien. Kern der neuen Regelungen: Der Anteil der erneuerbaren Energien bei der Warmwasseraufbereitung und Heizung von Wohngebäuden wird von zehn auf 15 Prozent erhöht. Das ist aber noch nicht alles; auch beheizbare Nichtwohngebäude wie etwa Büros, Gaststätten, Hotels, Heime, Krankenhäuser sowie Gebäude von Einzelhandel und Gewerbe müssen die neuen Umwelterfordernisse erfüllen. Das bundesweit einmalige Gesetz gilt für alle vor dem 1. Januar 2009 errichteten Gebäude. Es greift aber tatsächlich erst dann, wenn ein alter oder kaputter Heizkessel ausgetauscht wird.

Neues Wärmegesetz: Verschiedene Erfüllungsoptionen

Für Hauseigentümer gibt es verschiedene Optionen um, das Gesetz zu erfüllen. Dabei können die „Erfüllungsoptionen“ untereinander nahezu beliebig kombiniert werden. Vollständig erfüllt werden kann das Gesetz auch in Zukunft, wenn Hackschnitzel-, Scheitholz- oder Pellet-Zentralheizungen zum Einsatz kommen. „Kachelöfen, Pelletöfen sowie Grundöfen, die 30 Prozent der Wohnfläche überwiegend beheizen oder die mit einer Wassertasche Wärme an das Zentralheizungssystem abgeben, erfüllen die Anforderungen ebenfalls vollständig“, sagt Volker Kienzlen von der KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg.

Neben dem Einsatz erneuerbarer Energien kommt in dem Gesetz auch Einsparungen ein wichtiger Stellenwert zu. So wird seit dem 1. Juli 2015 zum Beispiel auch die Dämmung der Kellerdecke angerechnet. Auch kann der Ökopflicht durch den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung oder den Anschluss an ein Fernwärmenetz nachgekommen werden. Allerdings müssen hier ebenfalls bestimmte Anforderungen erfüllt werden, abhängig von Leistung und Wohnfläche. Neu im Gesetz ist zudem eine individuelle Beratung mit Sanierungsempfehlungen, der sogenannte energetische Sanierungsfahrplan. Wer ihn durch einen Energieberater erstellen lässt, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen immerhin zu einem Drittel.

Ausnahmen im Gesetz

Wie bei nahezu allen Regelungen gibt es aber auch bei dem neuen Gesetz Ausnahmen. So entfällt zum Beispiel die Verpflichtung vollständig, wenn eine solar-thermische Anlage aus baulichen, technischen oder öffentlich-rechtlichen Gründen nicht installiert werden kann. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Hausdach sehr stark verschattet ist oder der Denkmalschutz die Installation einer Solaranlage verbietet. Auch wer bereits in der Vergangenheit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Wärme installiert hat, ist von der Pflicht ausgenommen.

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